{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-11_2009-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de076f90d6abe0a76da0c4a2080b3892fb6d201dae138214a6b38c88afb1023eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976de076f90d6abe0a76da0c4a2080b3892fb6d201dae138214a6b38c88afb1023eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_11", "Checksum": "92b62aa2d2e68da15d86e4c765bfc3f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.02.2009 KSK 2009 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 24.02.2009 KSK 2009 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsankündigung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:42", "Checksum": "5c9445e04c6996a85a9a025b5948ae3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.02.2009 KSK 2009 11\nRegeste:\nPfändungsankündigung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 24. Februar 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 11\n\nEntscheid\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nBesetzung\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Bochsler und Hubert\n\n__________________________________________\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ngegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Val Müstair vom 21.\nJanuar 2009, in Sachen des Y., Gläubiger und Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend örtliche Zuständigkeit,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 5. Februar 2009, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Val Müstair vom 10. Februar 2009 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n– dass X. von Y. über das Betreibungsamt Val Müstair für den Betrag von Fr.\n6'950.-- zuzüglich Zins betrieben wird (Betreibungs Nr._),\n\n– dass Y. am 21. Januar 2009 das Fortsetzungsbegehren stellte und das Betreibungsamt Val Müstair X. am 29. Januar 2009 die Pfändungsankündigung zukommen liess, welche von ihm am 31. Januar 2009 in Sta. Maria V.M. entgegengenommen wurde,\n\n– dass X. am 5. Februar 2009 (Datum des Poststempels) beim Kantonsgericht\nvon Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen die „Pfändung“ Beschwerde einreichte und mitteilte, er wohne seit 1. Januar\n2008 in A., so dass das Betreibungsamt Val Müstair für die Durchführung der\nBetreibung nicht zuständig sei,\n\n– dass das Betreibungsamt Val Müstair am 10. Februar 2009 beantragte, auf die\nBeschwerde sei nicht einzutreten, da es noch zu keiner Pfändung gekommen\nsei,\n\n– dass Y. am 18. Februar 2009 telefonisch auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete,\n\n– dass von der Aufsichtsbehörde bei der Gemeindeverwaltung Sta. Maria V.M.\neine Wohnsitzbestätigung eingeholt wurde und am 16. Februar 2009 mitgeteilt\nwurde, X. sei nach wie vor in Sta. Maria V.M. angemeldet,\n\n– dass gemäss Art. 17 SchKG gegen eine Verfügung eines Betreibungsbeamten\ninnert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder\nUnangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,\n\n– dass die Pfändungsankündigung eine anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes darstellt und nicht bloss Mitteilung einer späteren Verfügung (der Pfändung), so dass entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes auf die rechtzeitige Beschwerde einzutreten ist (vgl. André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs, SchKG II, Basel 1998, N 9 zu Art. 90 SchKG),\n\nSeite 2 — 5\n– dass der Beschwerdeführer als einzigen Beschwerdegrund vorbringt, er sei\nnicht mehr in Sta. Maria V.M. wohnhaft, sondern in A., so dass das Betreibungsamt Val Müstair nicht mehr zuständig sei,\n\n– dass gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben ist,\n\n– dass zur Bestimmung des Wohnsitzes massgeblich, wo sich eine Person in für\nDritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens\naufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und\nInteressen gemacht hat (vgl. Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin,\nKommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I,\nBasel 1998, N 33 zu Art. 46 SchKG),\n\n– dass ein Wohnortswechsel nur zurückhaltend bejaht wird und als Indiz zur\nWohnsitzbestimmung der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind, dient (Schmid,\nebenda, N 34 und 36 zu Art. 46 SchKG),\n\n– dass der Schuldner, der sich darauf beruft, an einem anderen Ort in der Schweiz\noder im Ausland einen festen Wohnsitz zu haben, dies beweisen muss (Schmid,\nebenda, N 4 ff. zu Art. 48 SchKG),\n\n– dass X. gemäss Bestätigung der Einwohnerkontrolle Val Müstair vom 16. Februar 2009 immer noch in Sta. Maria V.M. angemeldet ist,\n\n– dass im übrigen gerichtsnotorisch ist, dass der Schuldner bis anhin das Hotel\nAlpina in Sta. Maria V.M. geführt hat und er bisher dort sämtliche Akten des\nvorliegenden Betreibungsverfahrens in Empfang genommen hat,\n\n– dass keinerlei Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er in der Zwischenzeit seine\nExistenzgrundlage in Sta. Maria V.M. aufgegeben und seinen Lebensmittelpunkt nach Tschechien verlegt hätte,\n\n– dass unter diesen Umständen nach wie vor davon auszugehen ist, dass sich\nder Wohnsitz von X. in Sta. Maria V.M. befindet,\n\n– dass die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Val Müstair somit gegeben ist,\n\n– dass sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist und abzuweisen\nist,\n\nSeite 3 — 5\n– dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren für die\nParteien grundsätzlich kostenlos ist, so dass diese vom Kanton Graubünden zu\ntragen sind,\n\n"}