– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, – dass die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin nicht verlangt wurde, Seite 3 — 4 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.