– dass der Beschwerdeführer somit den Beweis, dass die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist, nicht erbringen kann, – dass im übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht wurde, dass seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gegeben ist, – dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, – dass der Beschwerdeführer - um der Härte der Generalexekution zu entgehen - nur auf Art. 195 SchKG verwiesen werden kann, wonach das Kantonsgericht den Konkurs widerruft und dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurückgibt, wenn er unter anderem nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind,