– dass die von X. in seiner Beschwerde erwähnte Zahlung über Fr. 2'271.-- vom 25. Januar 2007 die Betreibung Nr. B. betrifft, da diese Zahlung kurz nach Erhalt des betreffenden Zahlungsbefehls erfolgte und annähernd dem in Betreibung gesetzten Betrag abzüglich Zinsen, Kosten und bisher geleisteter Zahlung entsprach (vgl. act. 7 und 8), – dass indessen keine Zahlungen für die Forderung gemäss Betreibungs Nr. A. nachgewiesen ist, für welche am 17. September 2008 die Konkursandrohung ausgestellt wurde und gestützt auf welche der Konkurs eröffnet wurde,