Seite 2 — 4 X. in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt drei Betreibungen einleitete (Betreibungs Nr. B., C. und A.), – dass im Betreibungsauszug vermerkt ist, dass die Forderung in der Betreibung Nr. C. bezahlt ist, – dass dies jene Forderung betrifft, für welche am 26. August 2008 durch das Bezirksgerichtspräsidium Maloja die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde (Grundbetrag von Fr. 3'762.50 zuzüglich Zins und Rechtsöffnungskosten),