– dass der Beschwerdeführer zur Begründung sinngemäss vorbrachte, er betrachte die Schuld durch zahlreiche Zahlungen als getilgt, – dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 10. Februar 2009 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete, – dass die Y. AG am 11. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass die Beschwerde innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG eingereicht wurde und einen Antrag und eine Begründung enthält, so dass darauf einzutreten ist,