{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-10_2009-03-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dc86cc5b2a6f851fb1fccadea2bedbac7b90bcfff0930c79ea1982d767062dd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dc86cc5b2a6f851fb1fccadea2bedbac7b90bcfff0930c79ea1982d767062dd7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_10", "Checksum": "6521ddc277ffb583e5688a6200c07e6c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.03.2009 KSK 2009 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 03.03.2009 KSK 2009 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:46", "Checksum": "0e250bd2ec735469c3b74c172686a788", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.03.2009 KSK 2009 10\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Konkurs\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 03. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 10\n\nEntscheid\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Bochsler und Hubert\nAktuarin ad hoc Fischer\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 27.01.2009, mitgeteilt am 27.01.2009, in Sachen der Y . A G , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,\ngegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Konkurseröffnung\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 3. Februar 2009 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2009,\nin die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und\nin Erwägung,\n\n– dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja auf Gesuch der Y. AG am 27. Januar\n2009 über X., per 27. Januar 2009, 14.00 Uhr, den Konkurs eröffnete,\n\n– dass die Konkurseröffnung aufgrund der vom Betreibungsamt Oberengadin am\n17. September 2008 ausgestellten Konkursandrohung in der Betreibung Nr. A.\nmit einer Forderung der Y. AG über Fr. 3'762.50 nebst Zinsen und Kosten erfolgte,\n\n– dass X. gegen diesen Konkursentscheid am 3. Februar 2009 Beschwerde beim\nKantonsgericht von Graubünden erhob mit dem Hauptantrag, die angefochtene\nKonkurseröffnung sei aufzuheben,\n\n– dass der Beschwerdeführer zur Begründung sinngemäss vorbrachte, er betrachte die Schuld durch zahlreiche Zahlungen als getilgt,\n\n– dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 10. Februar 2009 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete,\n\n– dass die Y. AG am 11. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde antrug,\n\n– dass die Beschwerde innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 174 Abs. 1\nSchKG eingereicht wurde und einen Antrag und eine Begründung enthält, so\ndass darauf einzutreten ist,\n\n– dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung\naufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine\nZahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der\ngeschuldete Betrag beim oberen Gericht zu Handen des Gläubigers hinterlegt\nist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,\n\n– dass aus dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Oberengadin hervorgeht, dass die Y. AG gegen\n\nSeite 2 — 4\nX. in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt drei Betreibungen einleitete (Betreibungs Nr. B., C. und A.),\n\n– dass im Betreibungsauszug vermerkt ist, dass die Forderung in der Betreibung\nNr. C. bezahlt ist,\n\n– dass dies jene Forderung betrifft, für welche am 26. August 2008 durch das\nBezirksgerichtspräsidium Maloja die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde\n(Grundbetrag von Fr. 3'762.50 zuzüglich Zins und Rechtsöffnungskosten),\n\n– dass die von X. in seiner Beschwerde erwähnte Zahlung\nüber Fr. 2'271.-- vom 25. Januar 2007 die Betreibung Nr. B. betrifft, da diese\nZahlung kurz nach Erhalt des betreffenden Zahlungsbefehls erfolgte und\nannähernd dem in Betreibung gesetzten Betrag abzüglich Zinsen, Kosten und\nbisher geleisteter Zahlung entsprach (vgl. act. 7 und 8),\n\n– dass indessen keine Zahlungen für die Forderung gemäss Betreibungs Nr. A.\nnachgewiesen ist, für welche am 17. September 2008 die Konkursandrohung\nausgestellt wurde und gestützt auf welche der Konkurs eröffnet wurde,\n\n– dass der Beschwerdeführer somit den Beweis, dass die Schuld einschliesslich\nZinsen und Kosten getilgt ist, nicht erbringen kann,\n\n– dass im übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht wurde,\ndass seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gegeben ist,\n\n– dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,\n\n– dass der Beschwerdeführer - um der Härte der Generalexekution zu entgehen\n- nur auf Art. 195 SchKG verwiesen werden kann, wonach das Kantonsgericht\nden Konkurs widerruft und dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurückgibt, wenn er unter anderem nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind,\n\n– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des\nBeschwerdeführers gehen,\n\n– dass die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin nicht verlangt wurde,\n\nSeite 3 — 4\nerkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n"}