Am 27. September 2010 teilte die A. der C. AG mit, dass die Präzisierung der Redaktion (im Bereich der Leserbriefe!) entgegen ihrem Wunsch erfolgt sei und nicht dazu führe, dass eine Gegendarstellung abgelehnt werden könne. Sie bestehe weiterhin auf der Publikation des am 20. September 2010 zugestellten Textes, und zwar an gleicher Stelle, wie der beanstandete Artikel. Mit Schreiben vom 28. September 2010 wurde das Gegendarstellungsbegehren erneut zurückgewiesen. Die Publikation enthalte die Präzisierung, dass es sich bei der A. und der B. um zwei verschiedene Unternehmen handle.