nicht einverstanden war. Sie bestehe auf dem Gegendarstellungsrecht und der Publikation des zugestellten Textes. Daraufhin teilte die C. AG der A. mit, sie bedaure, dass keine einvernehmliche Lösung im Sinne einer Präzisierung des beanstandeten Textes habe gefunden werden können. D. werde die vorgeschlagene Präzisierung trotzdem in der nächsten Nummer publizieren und weise den zugestellten Gegendarstellungstext zurück.