B. Mit Schreiben vom 10. September 2010 verlangte der Rechtsvertreter der A. bei der C. AG als Herausgeberin des D. und Betreiberin der Website E. die Publikation einer ausgefertigten Gegendarstellung und forderte sie auf, diese in der nächsten Ausgabe des D. an gleicher Stelle zu veröffentlichen und den Online-Artikel zu löschen oder zumindest mit der Gegendarstellung zu ergänzen. Der beanstandete Artikel betreffe die wirtschaftliche Persönlichkeit seiner Mandantin und beinhalte eine Persönlichkeitsverletzung. Mit E-Mail vom 15. September 2010 schlug der Rechtsvertreter der C. AG vor, dass die Redaktion die Sache von sich aus mit einem eigens verfassten Text präzisiere, womit die A.