{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-6_2011-02-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_6_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42242bab85cb3bf8ad21b831482d9d0d8168744b9063a53551b225f2ceab899931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42242bab85cb3bf8ad21b831482d9d0d8168744b9063a53551b225f2ceab899931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_6", "Checksum": "1e3f6e9d55fa769ae2d7b6a120ace67e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.02.2011 ERZ 2011 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 16.02.2011 ERZ 2011 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegendarstellung | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:18", "Checksum": "cd9399c5c6296906264247bb1740660e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.02.2011 ERZ 2011 6\nRegeste:\nGegendarstellung | ZGB Personenrecht\n\n Seite 10 — 14\nvielmehr der gegenteilige Eindruck vermittelt. Von einer offensichtlich unrichtigen\nGegendarstellung kann daher keine Rede sein. Gleiches gilt für die Aussagen\nhinsichtlich Repräsentativität der Umfrage sowie Vermischung der Ergebnisse.\nAbgesehen davon hat es die Rekurrentin unterlassen, ihrer Beweislast\nnachzukommen und über die von ihr geltend gemachte offensichtliche\nUnrichtigkeit der verlangten Gegendarstellung „sofort“ Beweis zu führen. Mit\nSchreiben der Rekursgegnerin vom 20. September 2010 (KB 5) hat die\nRekurrentin Kenntnis von der gekürzten und anschliessend auch eingeklagten\nGegendarstellung erhalten. Indessen hat sie sich weder mit Schreiben vom 23.\nSeptember 2010 (KB 6) noch mit solchem vom 28. September 2010 (KB 14) auf\nden Standpunkt gestellt, die verlangte Gegendarstellung sei offensichtlich\nunrichtig. Dieses Anliegen hat sie erstmals mit Stellungnahme an die Vorinstanz\nvom 13. Oktober 2010 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt hat sie auch das\nentsprechende Beweismittel eingereicht (BB 5). Rund drei Wochen nach\nKenntnisnahme des Inhalts der verlangten Gegendarstellung kann nun aber\naugenscheinlich nicht mehr von einer „sofortigen“ Beweisführung im Sinne von\nArt. 28h Abs. 2 ZGB gesprochen werden. Der Rekurs ist somit auch in diesem\nPunkt unbegründet. Im Übrigen erweist sich die Berufung auf Art. 28h Abs. 2 ZGB\nohnehin als rechtsmissbräuchlich, nachdem sich die Rekurrentin mit Schreiben\nvom 23. September 2010 (KB 6) noch geweigert hatte, der Rekursgegnerin auf\nAnfrage hin die genauen Resultate der Umfrage zu überlassen und damit ihrer\nBeweislast nachzukommen, sondern dieses Ansinnen vielmehr von der\nvorgängigen Erklärung der Rekursgegnerin, auf weitere rechtlichen Schritte zu\nverzichten, abhängig gemacht hat.\n\n5. Schliesslich rügt die Rekurrentin, dass die Vorinstanz die Anträge der\nRekursgegnerin wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs hätte abweisen müssen.\nDie Vorinstanz sei auf die Begründung, welche sie gestützt auf BGE 120 II 275 E.\n4.b vorgebracht habe, mit keinem Wort eingegangen. Gemäss diesem Urteil sei\ndas Beharren auf der gerichtlichen Anordnung einer Gegendarstellung offenbar\nrechtsmissbräuchlich, wenn das Medienunternehmen eine Entgegnung der\nbetroffenen Person publiziert habe, sofern diese innert nützlicher Frist erfolgt sei,\nso platziert worden sei, dass sie mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum auch\ndie Leser des beanstandeten Artikels angesprochen habe, und eine direkte\nVerbindung mit dem beanstandeten Artikel hergestellt werde. Diese vom\nBundesgericht genannten Kriterien seien im vorliegenden Fall mit der Publikation\nder redaktionellen Präzisierung erfüllt worden. - Auch diese Auffassung geht fehl.\nAbgesehen davon, dass die publizierte Präzisierung nicht den gesetzlichen\n\nSeite 11 — 14\nFormerfordernissen entspricht, scheint die Rekurrentin zudem zu verkennen, dass\nder dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht\nmit dem vorliegend zu beurteilenden gleichzusetzen ist. In besagtem Fall wurde\ndem Kläger nach der Publikation des beanstandeten Artikels Raum für ein\nausführliches Interview gewährt, welches gegenüber dem ursprünglichen Artikel\nmehr als den doppelten Raum beanspruchte. Ungeachtet dessen bestand er nach\nwie vor auf der Publikation einer Gegendarstellung. Das Bundesgericht führte\nhierzu aus, dass eine Gegendarstellung nicht nur dann verweigert werden könne,\nwenn deren Inhalt im Sinne von Art. 28h Abs. 2 ZGB unzulässig sei, sondern auch\n- obschon im Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten - bei offenbarer\nMissbräuchlichkeit des Begehrens. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der\nBetroffene bereits Gelegenheit erhalten habe, seine Sicht der Dinge darzulegen.\nEs gelte jedoch Folgendes zu berücksichtigen: So wenig eine Gegendarstellung\nderart veröffentlicht werden dürfe, dass die vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte\nAbsicht von vornherein vereitelt werde, so wenig könne die Veröffentlichung einer\nblossen Entgegnung - in der Form eines Interviews etwa - das Beharren auf der\ngerichtlichen Anordnung einer Gegendarstellung als offenbar rechtsmissbräuchlich\nerscheinen lassen, wenn sie nicht unter Bedingungen geschehen sei, die den\ngesetzlichen Mindestanforderungen an eine gerichtlich angeordnete\nGegendarstellung vergleichbar seien. Solle eine Entgegnung als dazu geeignet\nbetrachtet werden dürfen, müsse sie deshalb innert nützlicher Frist erfolgt und\ndergestalt in die Zeitung eingerückt worden sein, dass sie mit grösster\nWahrscheinlichkeit wiederum auch den Leser des beanstandeten Artikels\nangesprochen habe. Überdies müsse sie in direkter Verbindung mit jenem Artikel\ngestanden oder diese durch geeignete Mittel hergestellt haben. Im Zuge dieser\nErwägungen gelangte das Bundesgericht sodann zum Schluss, dass es nicht\nBundesrecht verletze, das Beharren auf einer gerichtlich angeordneten\nGegendarstellung bei dieser Sachlage als offenbar rechtmissbräuchlich zu werten.\nIm Gegensatz dazu hatte die Rekursgegnerin vorliegend keine Gelegenheit, sich\nvor der Publikation der redaktionellen Präzisierung mit eigenen Worten - auch\nnicht mittels eines Interviews, wie dies im zitierten Entscheid der Fall war - zum\nbeanstandeten Beitrag zu äussern und eine Berichtigung desselben anzubringen.\nInsofern unterscheiden sich die jeweiligen Sachverhalte grundlegend voneinander,\nweshalb die im zitierten Urteil entwickelte Rechtsprechung nicht unbesehen auf\nden vorliegend zu beurteilenden Fall angewandt werden kann Da die Rekurrentin\nsomit aus dem vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts nichts zu ihren Gunsten\nherzuleiten vermag, erweist sich mithin auch dieser Einwand als unbehelflich.\n\n"}