{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-6_2011-02-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_6_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42242bab85cb3bf8ad21b831482d9d0d8168744b9063a53551b225f2ceab899931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42242bab85cb3bf8ad21b831482d9d0d8168744b9063a53551b225f2ceab899931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_6", "Checksum": "1e3f6e9d55fa769ae2d7b6a120ace67e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.02.2011 ERZ 2011 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 16.02.2011 ERZ 2011 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegendarstellung | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:18", "Checksum": "cd9399c5c6296906264247bb1740660e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.02.2011 ERZ 2011 6\nRegeste:\nGegendarstellung | ZGB Personenrecht\n\n Seite 8 — 14\nvielmehr, dass die publizierte Gegendarstellung auf einer Seite im Redaktionsteil -\nwo auch der beanstandete Beitrag veröffentlicht worden ist - hätte erscheinen\nmüssen, um den gleichen Personenkreis im Sinne des Gesetzes anzusprechen.\nDiese Voraussetzung erfüllt eine Veröffentlichung auf der Leserbriefseite nach den\nvorangegangenen Ausführungen jedoch nicht. - Somit ist festzuhalten, dass die\nvorgenommene Präzisierung im Leserbriefteil den Anforderungen von Art. 28k\nAbs. 1 ZGB nicht genügt. Daher kann im vorliegenden Rekursverfahren offen\ngelassen werden, ob die Rekursgegnerin trotz zwischenzeitlich erfolgter\nPublikation der Präzisierung nach wie vor über ein rechtliches Interesse verfügte,\nden behaupteten Anspruch gerichtlich beurteilen zu lassen. Der\nGegendarstellungsanspruch kann nämlich nur dann entfallen, wenn die bereits\nveröffentlichte Präzisierung unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen wie\nForm, Inhalt und Veröffentlichung erfolgte. In einem solchen Fall sind Sinn und\nZweck der Gegendarstellung erfüllt und es fehlt an einem schutzwürdigen\nInteresse an einer erneuten Gegendarstellung, auch wenn sich die betroffene\nPerson nicht mit eigenen Worten an die Öffentlichkeit wenden konnte (Bänninger,\na.a.O., S. 164 ff.). Dies ist vorliegend - wie dargelegt - indes gerade nicht der Fall.\n\nd. Sodann wird seitens der Rekurrentin geltend gemacht, Ziffer 1 der\nbeantragten und von der Vorinstanz gutgeheissenen Gegendarstellung mit dem\nWortlaut „ A. und B. sind zwei unabhängige Versicherungsunternehmen“ stelle\neine reine Wiederholung dessen dar, was in der redaktionellen Präzisierung\nbereits enthalten sei. - Dem kann nicht gefolgt werden. In der von der Rekurrentin\nveröffentlichten Präzisierung ist immer noch nicht deutlich hervorgehoben, dass\ndie A. und die B. zwei völlig unterschiedliche und voneinander unabhängige\nVersicherungsunternehmen sind. Im Gegenteil wird auf eine frühere Verbindung\nhingewiesen, wobei unklar bleibt, ob diese lediglich namensrechtlicher Natur war\noder ob es sich dabei um das gleiche Unternehmen handelte. Aus der\nPräzisierung geht mithin nicht zweifelsfrei hervor, dass die A. und die B. zum\nheutigen Zeitpunkt unternehmensrechtlich nichts miteinander zu tun haben.\nInsoweit ist Ziffer 1 der Gegendarstellung auch unter diesem Gesichtspunkt\ngerechtfertigt und nicht zu beanstanden.\n\nEbenso wenig Anlass zu Beanstandungen gibt Ziffer 2 der Gegendarstellung.\nBezogen auf den ursprünglichen Artikel ist diese insoweit korrekt, als aus dem\nBeitrag nicht hervorgeht, dass beide Kassen getrennt voneinander bewertet\nworden sind; vielmehr wird der Leserschaft der geradezu gegenteilige Eindruck\nvermittelt. Da jedoch die seitens der Redaktion veröffentlichte Präzisierung den\ngesetzlichen Formerfordernissen ohnehin nicht genügt, kann vorliegend offen\n\nSeite 9 — 14\ngelassen werden, ob diese die in Ziffer 2 der eingeklagten Gegendarstellung\ngetätigte Aussage bereits vollumfänglich abdeckt.\n\n4.a. Die Rekurrentin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht\nfestgehalten, dass allfällige Weigerungsgründe gemäss Art. 28h Abs. 2 ZGB nicht\ngegeben und auch nicht dargetan worden seien. So enthalte Ziffer 2 der\nbeantragten Gegendarstellung die Behauptung, dass die einzelnen\nVersicherungen nicht einzeln erhoben und ausgewertet worden seien und deshalb\ndie Befragung, deren Ergebnisse im D. publiziert worden seien, nicht repräsentativ\nund wegen der Vermischung falsch seien. Diese Behauptung sei aber\noffensichtlich unrichtig.\n\nb. Gemäss Art. 28h Abs. 2 ZGB kann die Gegendarstellung verweigert\nwerden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder\ndie guten Sitten verstösst. Eine Gegendarstellung darf demnach ihrerseits nicht\nrechts- oder sittenwidrig sein. Sie darf mithin keine Straftatbestände und keine\nzivilrechtlichen Delikte enthalten und hat nach Wortwahl und Inhalt die Schranken\nder Sittlichkeit und die Grenzen der gesamten Rechtsordnung zu beachten\n(Schwaibold, a.a.O., N 5 zu Art. 28h ZGB). Entsprechend erlaubt der Gesetzgeber\ndem Medienunternehmen, eine offensichtlich unrichtige Gegendarstellung\nabzulehnen. Das Gegendarstellungsrecht soll nicht zur Verbreitung unrichtiger\nBehauptungen missbraucht werden können. Die Bestimmung ist indessen in dem\nSinne restriktiv auszulegen, als das Medienunternehmen die offensichtliche\nUnrichtigkeit der geforderten Gegendarstellung sofort und auf unwiderlegbare\nBeweise darzutun hat (BGE 115 II 113 E. 4.a S. 115; Schwaibold, a.a.O., N 7 f. zu\nArt. 28h ZGB je mit Hinweisen; Nobel/Weber, a.a.O., S. 244 N 198). Blosse\nZweifel, auch ernsthafte, an der Richtigkeit der Gegendarstellung genügen nach\nder strengen Praxis nicht, vielmehr muss das Medienunternehmen den vollen\nBeweis dafür in Händen halten. Im Zweifel ist also für die Richtigkeit der\nGegendarstellung zu entscheiden (Schwaibold, a.a.O., N 8 zu Art. 28h ZGB;\nBänninger, a.a.O., S. 195).\n\nc. Inwiefern die in Ziffer 2 des Gegendarstellungsbegehrens der\nRekursgegnerin getätigten Aussagen offensichtlich unrichtig sein sollten, ist nicht\nersichtlich und wird von der Rekurrentin denn auch nicht in rechtsgenüglicher\nWeise dargetan. Wie bereits in E. 3.d. hiervor ausgeführt, kann dem\nursprünglichen Beitrag sowohl aufgrund des Textteils als auch aufgrund der\ngraphischen Darstellung mitnichten entnommen werden, dass die A. und die B.\ngetrennt voneinander erhoben und ausgewertet worden sind. Dem Leser wird\n\n"}