{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-6_2011-02-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_6_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42242bab85cb3bf8ad21b831482d9d0d8168744b9063a53551b225f2ceab899931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42242bab85cb3bf8ad21b831482d9d0d8168744b9063a53551b225f2ceab899931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_6", "Checksum": "1e3f6e9d55fa769ae2d7b6a120ace67e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.02.2011 ERZ 2011 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 16.02.2011 ERZ 2011 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegendarstellung | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:18", "Checksum": "cd9399c5c6296906264247bb1740660e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.02.2011 ERZ 2011 6\nRegeste:\nGegendarstellung | ZGB Personenrecht\n\nb. Wer durch Tatsachenbehauptungen in periodisch erscheinenden Medien,\ninsbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar\nbetroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Das Gegendarstellungsrecht\nist ein Instrument des Persönlichkeitsschutzes. Es steht neben den anderen\nAnsprüchen, welche der Persönlichkeitsschutz zur Verfügung stellt, und soll in\ngewisser Weise den Grundsatz der „Waffengleichheit“ bzw. der „gleich langen\nSpiesse“ verwirklichen. Das Gegendarstellungsrecht räumt einem Betroffenen die\nMöglichkeit ein, sich gegen eine veröffentlichte Tatsachenbehauptung mit einer\neigenen Darstellung zu Wort zu melden und diese im Sinne einer Berichtigung ins\n- aus seiner Sicht - rechte Licht zu rücken. Wenn immer möglich soll dies ohne\nAnrufung des Richters geschehen (Schwaibold, a.a.O., N 1 zu Art. 28g ZGB;\nBeatrice Bänninger, Die Gegendarstellung in der Praxis, Zürich 1998, S. 53 ff.;\nPeter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das\nSchweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, § 11 N 40 f.). Die\nGegendarstellung ist gemäss Art. 28k Abs. 1 ZGB so bald als möglich zu\nveröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die\nbeanstandete Tatsachendarstellung erreicht. Mit dieser Bestimmung verfolgt der\nGesetzgeber zwei Ziele. Einerseits soll die Gegendarstellung rasch veröffentlicht\nwerden, weil nur der relativ enge zeitliche Zusammenhang zwischen\nGegendarstellung und Ausgangsmeldung geeignet ist, beim Leser irgendwelche\nWirkung zu erzielen, und andererseits soll durch die konkrete Art der\n\nSeite 7 — 14\nVeröffentlichung möglichst derjenige Personenkreis erreicht werden, der auch die\nbeanstandete Ausgangsmeldung zur Kenntnis genommen hat (Schwaibold,\na.a.O., N 1 ff. zu Art. 28k ZGB; Peter Nobel/Rolf H. Weber, Medienrecht, 3. Aufl.,\nBern 2007, S. 251 N 221 f.). Dementsprechend muss die Gegendarstellung\nthematisch grundsätzlich dort erscheinen, wo die Ausgangsmeldung veröffentlicht\nwurde, wobei nicht die exakt gleiche Seite verlangt werden kann. Das\nBundesgericht hat in diesem Zusammenhang aber festgehalten, dass die\nVeröffentlichung einer einfachen Stellungnahme auf der Leserbriefseite die\ngerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung nicht zu ersetzen vermöge, weil\ndamit der gleiche Personenkreis im Sinne von Art. 28k Abs. 1 ZGB nicht erreicht\nwerde (BGE 120 II 273 4.b S. 275; vgl. auch BGE 122 III 209 E. 2.a S. 211, 119 II\n97 E. 2.a S. 99 f., ebenso Nobel/Weber, a.a.O., S. 251 N 223; Bänninger, a.a.O.,\nS. 166; Mario M. Pedrazzini/Niklaus Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4.\nAufl., Bern 1993, S. 169). Schwaibold (a.a.O., N 8 zu Art. 28k ZGB) vertritt die\nAuffassung, dass es zu den gesicherten Erfahrungen der Printmedien gehöre,\ndass Leserbriefe zu den meistgelesenen Rubriken zählten. Aus diesem Grund\nempfiehlt er demjenigen, der eine möglichst breite Kenntnisnahme seiner\nGegendarstellung will, sich nicht gegen die Praxis zahlreicher Zeitungen und\nZeitschriften zu wehren, Gegendarstellungen bei den Leserbriefen abzudrucken.\nAuch er räumt letztlich aber ein, dass dies wohl eher nicht der gesetzlichen\nKonzeption entspreche.\n\nc. Im vorliegenden Fall wurde die Präzisierung auf der Leserbriefseite\nveröffentlicht, wohingegen der beanstandete Beitrag im Redaktionsteil erschien.\nIm Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das vorinstanzliche Urteil,\nwonach die Rekurrentin mit der Publikation der redaktionellen Berichtigung auf der\nLeserbriefseite dem Formerfordernis gemäss Art. 28k Abs. 1 ZGB nicht\nnachgekommen sei, somit nicht zu beanstanden. Daran vermag auch nichts zu\nändern, dass der D. den Ausführungen der Rekurrentin zufolge nicht systematisch\nbzw. chronologisch in Rubriken aufgeteilt sei und es in diesem Sinne keine Rubrik\n„Aktuell“ gebe. Die Gegendarstellung hat zwar thematisch dort zu erscheinen, wo\ndie Ausgangsmeldung publiziert wurde (Nobel/Weber, a.a.O., S. 251 N 223),\nindessen ergibt sich daraus keine starre Pflicht, die Gegendarstellung in der\ngleichen Rubrik bzw. auf der gleichen Seite wie den ursprünglichen Beitrag\nabzudrucken. Es muss sich allerdings um eine vom gleichen Publikum ebenso\nberücksichtigte Veröffentlichungsweise handeln (BGE 119 II 97 E. 2.a S. 99). Im\nHinblick darauf ist es entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht von Belang,\nob der D. über eine feste Rubrik „Aktuell“ verfügt oder nicht. Massgeblich ist\n\n"}