{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-6_2011-02-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_6_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42242bab85cb3bf8ad21b831482d9d0d8168744b9063a53551b225f2ceab899931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42242bab85cb3bf8ad21b831482d9d0d8168744b9063a53551b225f2ceab899931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_6", "Checksum": "1e3f6e9d55fa769ae2d7b6a120ace67e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.02.2011 ERZ 2011 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 16.02.2011 ERZ 2011 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegendarstellung | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:18", "Checksum": "cd9399c5c6296906264247bb1740660e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.02.2011 ERZ 2011 6\nRegeste:\nGegendarstellung | ZGB Personenrecht\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR\n272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel\ndasjenige Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Die C. AG hat\ndas angefochtene Urteil am 16. Dezember 2010 und somit vor Inkrafttreten der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung zugestellt erhalten. Folglich gelangen\nvorliegend die Verfahrensbestimmungen des bisherigen kantonalen Rechts zur\nAnwendung.\n\nb. Der Bezirksgerichtspräsident ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 des kantonalen\nEinführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (aEGzZGB; BR\n210.100 [Stand vor 1. Januar 2011]) zuständig für das Recht auf\n\nSeite 5 — 14\nGegendarstellung. Solche Entscheide können, wenn im genannten Gesetz nichts\nanderes angeordnet ist, innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten\nRekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden (Art. 12 Abs. 1\naEGzZGB). Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung des\nKantons Graubünden (ZPO/GR; BR 320.000) über die Beschwerde wegen\nGesetzesverletzung (Art. 232 ff. ZPO/GR) sinngemäss. Hingegen ist der\nEinzelrichter in der Beweiswürdigung frei (Art. 12 Abs. 3 aEGzZGB). - Vorliegend\nunbestritten und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang ist,\ndass die Rekurrentin - schon im Hinblick auf künftig mögliche\nGegendarstellungsbegehren - trotz zwischenzeitlich erfolgter Publikation der von\nder Rekursgegnerin verlangten Gegendarstellung ein schützenswertes Interesse\ndaran hat, den zu ihren Ungunsten ausgefallenen Entscheid bei der nächsten\nInstanz anzufechten (vgl. BGE 114 II 385 E. 3 S. 386 f., 122 III 301 ff.; Matthias\nSchwaibold, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 16 zu\nArt. 28l ZGB). Da der vorliegende Rekurs fristgerecht eingereicht wurde und auch\nden übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.\n\n2. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der anfänglich\npublizierte Beitrag in der Ausgabe des D. vom 8. September 2010 sowie auf der\nWebsite E. in Bezug auf die A. einseitige bzw. verfälschende\nTatsachendarstellungen enthielt, die sich auf die Persönlichkeitsrechte der\nRekursgegnerin auswirkten. Die Redaktion sah sich denn auch zu einer eigenen\nPräzisierung (im Leserbriefteil) veranlasst. Gegenstand des vorliegenden\nRekursverfahrens bildet deshalb die Frage, ob eine derartige korrigierende\nDarstellung durch die Redaktion selbst hinreichend ist und das Recht der\nbetroffenen Partei zur Publikation einer eigenen Gegendarstellung untergehen\nlässt.\n\n3.a. Die Rekurrentin ist der Auffassung, dass der Anspruch der Rekursgegnerin\nauf Gegendarstellung mit der redaktionellen Änderung erfüllt worden sei. Die\nRekursgegnerin verfüge deshalb über kein rechtliches Interesse mehr, den\nbehaupteten Anspruch gerichtlich beurteilen zu lassen, weshalb die Vorinstanz auf\ndas Gesuch nicht hätte eintreten dürfen. Sie habe in ihrer redaktionellen\nPräzisierung klar gemacht, dass es sich bei der A. und der B. um zwei\nvoneinander unabhängige Versicherungsgesellschaften handle, dass die\nKundenzufriedenheit getrennt nach den beiden Kassen erhoben worden sei und\ndass die Kundenzufriedenheit bei der A. 50,9 % und bei der B. 47,6 % betragen\nhabe. Sie habe denn auch nie behauptet, die A. und die B. gehörten zusammen.\nEs sei lediglich die zusammenfassende Präsentation gewesen, an der sich die\n\nSeite 6 — 14\nRekursgegnerin gestört habe, da dadurch der Eindruck hätte entstehen können,\ndie beiden Unternehmen hätten etwas miteinander zu tun. Diesen Eindruck habe\nsie aber mit der redaktionellen Präzisierung beseitigt. Habe das\nMedienunternehmen die beanstandeten Inhalte im Rahmen eines redaktionellen\nBeitrags aber bereits selber freiwillig publiziert, sei der Zweck des\nGegendarstellungsrechts erfüllt. Die Leser hätten dies zur Kenntnis genommen\nund die betreffende Person habe deshalb keinen Anspruch (mehr), denselben\nInhalt zusätzlich in eigenen Worten wiederzugeben. In diesem Zusammenhang\nwird auch geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die\nPlatzierung der redaktionellen Präzisierung habe nicht den gleichen Personenkreis\nwie die beanstandete Darstellung erreicht. Die vorinstanzliche Auffassung,\nwonach die Gegendarstellung in der gleichen Rubrik wie die primäre Darstellung -\nsomit unter der Rubrik „Aktuell“ - erscheinen müsse, widerspreche überdies der\nStruktur der Zeitschrift D., da diese nicht systematisch bzw. chronologisch in\nRubriken aufgeteilt sei.\n\n"}