{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-6_2011-02-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_6_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42242bab85cb3bf8ad21b831482d9d0d8168744b9063a53551b225f2ceab899931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42242bab85cb3bf8ad21b831482d9d0d8168744b9063a53551b225f2ceab899931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_6", "Checksum": "1e3f6e9d55fa769ae2d7b6a120ace67e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.02.2011 ERZ 2011 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 16.02.2011 ERZ 2011 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegendarstellung | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:18", "Checksum": "cd9399c5c6296906264247bb1740660e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.02.2011 ERZ 2011 6\nRegeste:\nGegendarstellung | ZGB Personenrecht\n\nC. Mit Gesuchseingabe vom 30. September 2010 gelangte die A. an das\nBezirksgerichtspräsidium Landquart mit folgendem Rechtsbegehren:\n„1. Die Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten, in der nächstfolgenden\nAusgabe des D. unter der Rubrik „Aktuell“ sowie auf der Website E.\nzum beanstandeten Artikel „Service: F. auf dem letzten Platz“ vom 8.\nSeptember 2010 von H.: folgende Gegendarstellung zu publizieren:\n„Service: F. auf dem letzten Platz“ vom 8. September 2010 von H.:\nIn der Ausgabe vom 8. September 2010 hat der D.\nUmfrageergebnisse zur Kundenzufriedenheit bei Schweizer\nKrankenversicherern publiziert. Er beruft sich dabei auf eine\nUmfrage des Institutes G.-Institut. Darin werden A. und B. als eine\nKasse gleichgesetzt.\nA. stellt Folgendes richtig:\n1. A. und B. sind zwei unabhängige Versicherungsunternehmen.\n2. Für eine repräsentative Befragung müssten die einzelnen\nVersicherungen auch einzeln erhoben und ausgewertet\nwerden. Vermischungen führen zu einem unzutreffenden\nErgebnis.\n2. Die Anordnung sei mit der Strafdrohung von Art. 292 StGB zu\nerlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer\n\nSeite 3 — 14\nzuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis\nauf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht\nFolge leistet.\n3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zulasten der Gesuchsbeklagten.“\n\nMit Stellungnahme vom 13. Oktober 2010 beantragte die C. AG, es sei auf das\nGesuch nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.\n\nD. Mit Urteil vom 2. Dezember 2010, mitgeteilt am 15. Dezember 2010,\nerkannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart wie folgt:\n„1. Das Gesuch der A. AG wird gutgeheissen.\n2. Die C. AG wird dazu verpflichtet, in der nächstfolgenden Ausgabe des\nD. unter der Rubrik „Aktuell“ sowie auf der Website E. zum Artikel\n„Service: F. auf dem letzten Platz“ vom 8. September 2010 folgende\nGegendarstellung zu publizieren:\n„Service: F. auf dem letzten Platz“ vom 8. September 2010 von H.:\nIn der Ausgabe vom 8. September 2010 hat der D. Umfrageergebnisse\nzur Kundenzufriedenheit bei Schweizer Krankenversicherern publiziert.\nEr beruft sich dabei auf eine Umfrage des Institutes G.-Institut. Darin\nwerden die A. und B. als eine Kasse gleichgesetzt.\nA. stellt Folgendes richtig:\n1. A. und B. sind zwei unabhängige Versicherungsunternehmen.\n2. Für eine repräsentative Befragung müssten die einzelnen\nVersicherungen auch einzeln erhoben und ausgewertet werden.\nVermischungen führen zu einem unzutreffenden Ergebnis.\n3. Die Anordnung wird mit dem Hinweis der Strafandrohung gemäss Art.\n292 StGB erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer\nzuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis\nder Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht\nFolge leistet.\n4. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart,\nbestehend aus:\n- einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'295.00\n- einer Schreibgebühr von Fr. 310.00\n- Barauslagen von Fr. 95.00\nTotal Fr. 1'700.00\nwerden der Gesuchsgegnerin auferlegt.\n4. (recte 5.) Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Gesuchstellerin\nausseramtlich mit Fr. 2'814.55 (inkl. MwSt) zu entschädigen.\n5. (recte 6.) (Mitteilung).“\n\nSeite 4 — 14\nE. Gegen dieses Urteil liess die C. AG mit Eingabe vom 5. Januar 2011 beim\nKantonsgerichtspräsidium von Graubünden Rekurs mit folgendem\nRechtsbegehren einreichen:\n„1.1 Es sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 2.\nDezember 2010 (Proz.Nr. _) aufzuheben und es sei auf das\nGegendarstellungsbegehren der Rekursgegnerin nicht einzutreten.\n1.2 Eventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums\nLandquart vom 2. Dezember 2010 (Proz.Nr. _) aufzuheben und es sei\nfestzustellen, dass auf das Gegendarstellungsbegehren der\nRekursgegnerin nicht hätte eingetreten werden sollen.\n2.1 Subeventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums\nLandquart vom 2. Dezember 2010 (Proz.Nr. _) aufzuheben und es sei\ndas Gegendarstellungsbegehren der Rekursgegnerin abzuweisen.\n2.2 Subsubeventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums\nLandquart vom 2. Dezember 2010 (Proz.Nr. _) aufzuheben und es sei\nfestzustellen, dass das Gegendarstellungsbegehren der\nRekursgegnerin hätte abgewiesen werden sollen.\n3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.“\n\nDie A. beantragte mit Rekursantwort vom 19. Januar 2011 die Abweisung des\nRekurses unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsbeklagten und Rekurrentin. Die\nVorinstanz liess sich nicht vernehmen.\n\n"}