{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2011-6_2011-02-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2011_6_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42242bab85cb3bf8ad21b831482d9d0d8168744b9063a53551b225f2ceab899931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c42242bab85cb3bf8ad21b831482d9d0d8168744b9063a53551b225f2ceab899931ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2011_6", "Checksum": "1e3f6e9d55fa769ae2d7b6a120ace67e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2011 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.02.2011 ERZ 2011 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 16.02.2011 ERZ 2011 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegendarstellung | ZGB Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:18", "Checksum": "cd9399c5c6296906264247bb1740660e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.02.2011 ERZ 2011 6\nRegeste:\nGegendarstellung | ZGB Personenrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 16. Februar 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 11 6 09. März 2011\n\n(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil\nvom 08. August 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar Pers\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\nder C . A G , Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.\niur. Christoph Born, Bahnhofstrasse 37, 8022 Zürich,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 2. Dezember 2010,\nmitgeteilt am 15. Dezember 2010, in Sachen der A . A G , Gesuchstellerin und\nRekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid,\nHartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Rekurrentin,\n\nbetreffend Gegendarstellung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 8. September 2010 erschien im Konsumentenmagazin D. (Ausgabe\n14/2010) sowie auf der Website E. ein Beitrag mit dem Titel „Service: F. auf dem\nletzten Platz“. Der Artikel hatte eine beim G.-Institut in Auftrag gegebene Umfrage\nbetreffend Kundenzufriedenheit bei den Krankenkassen zum Thema. Gemäss den\ndarin aufgeführten Angaben wurden 2’322 Schweizerinnen und Schweizer zur\nKompetenz der Mitarbeiter der Krankenkassen, zur Schnelligkeit der Abwicklung\nsowie zur Qualität der Information befragt. Unter Angabe von Prozentzahlen\nwurde in einem Balkendiagramm dargestellt, wie viele Versicherte mit ihrer\nKrankenkasse „sehr zufrieden“ sind. Dabei wurden die Firmenlogos der A. AG\n(nachfolgend A.) und der B. auf demselben Balken aufgeführt und für beide\ngemeinsam die Prozentzahl 49 % (67 %) angegeben, wobei die in Klammer\ngesetzte Prozentzahl dem Umfragewert des Vorjahres entsprach. Alle übrigen\nKrankenkassen dagegen wurden einzeln aufgeführt und behandelt. Im\ndazugehörigen Textteil wurde die B./A. als grösste Absteigerin bezeichnet und\nausgeführt, sie käme bei ihren Kunden schlechter weg als im Vorjahr und lande\nauf dem zehnten Rang.\n\nB. Mit Schreiben vom 10. September 2010 verlangte der Rechtsvertreter der\nA. bei der C. AG als Herausgeberin des D. und Betreiberin der Website E. die\nPublikation einer ausgefertigten Gegendarstellung und forderte sie auf, diese in\nder nächsten Ausgabe des D. an gleicher Stelle zu veröffentlichen und den\nOnline-Artikel zu löschen oder zumindest mit der Gegendarstellung zu ergänzen.\nDer beanstandete Artikel betreffe die wirtschaftliche Persönlichkeit seiner\nMandantin und beinhalte eine Persönlichkeitsverletzung. Mit E-Mail vom 15.\nSeptember 2010 schlug der Rechtsvertreter der C. AG vor, dass die Redaktion die\nSache von sich aus mit einem eigens verfassten Text präzisiere, womit die A.\nnicht einverstanden war. Sie bestehe auf dem Gegendarstellungsrecht und der\nPublikation des zugestellten Textes. Daraufhin teilte die C. AG der A. mit, sie\nbedaure, dass keine einvernehmliche Lösung im Sinne einer Präzisierung des\nbeanstandeten Textes habe gefunden werden können. D. werde die\nvorgeschlagene Präzisierung trotzdem in der nächsten Nummer publizieren und\nweise den zugestellten Gegendarstellungstext zurück. Mit Schreiben vom 20.\nSeptember 2010 machte die A. geltend, die angekündigte Präzisierung führe nicht\ndazu, dass eine Gegendarstellung ihrerseits hinfällig werde und forderte die C. AG\nerneut auf, die mit vorliegendem Schreiben eingereichte, gekürzte\nGegendarstellung in der nächsten Nummer des D. zu publizieren und den Online-\n\nSeite 2 — 14\nArtikel damit zu ergänzen. In der Ausgabe des D. vom 22. September 2010\n(Ausgabe 15/2010) erschien daraufhin unter der Rubrik „Leserbriefe“ folgende von\nder Redaktion abgefasste Präzisierung:\n„Präzisierung der Redaktion: Die D.-Tabelle zur Kundenzufriedenheit bei\nden Krankenkassen bedarf einer Präzisierung. Das Umfrageinstitut und der\nD. haben die Werte von A. und B. in der veröffentlichten Tabelle\nzusammengefasst (49 % sehr zufriedene Kunden). Grund: Die B. hiess\nfrüher ebenfalls A., was noch immer zu Verwechslungen führen kann. Hier\nzur Präzisierung die Werte zur Kundenzufriedenheit, getrennt nach den\nbeiden Kassen: A. 50,9 %, B. 47,6 %.“\n\nAm 27. September 2010 teilte die A. der C. AG mit, dass die Präzisierung der\nRedaktion (im Bereich der Leserbriefe!) entgegen ihrem Wunsch erfolgt sei und\nnicht dazu führe, dass eine Gegendarstellung abgelehnt werden könne. Sie\nbestehe weiterhin auf der Publikation des am 20. September 2010 zugestellten\nTextes, und zwar an gleicher Stelle, wie der beanstandete Artikel. Mit Schreiben\nvom 28. September 2010 wurde das Gegendarstellungsbegehren erneut\nzurückgewiesen. Die Publikation enthalte die Präzisierung, dass es sich bei der A.\nund der B. um zwei verschiedene Unternehmen handle. Inhaltlich sei somit die\ngewünschte Information an die Leserschaft vermittelt worden, und dies nicht an\nuntergeordneter Stelle, sondern auf der meistgelesenen Seite. Dem Begehren der\nA. sei somit bereits vollumfänglich entsprochen worden.\n\n"}