4. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entgegen dessen Auffassung (act. A.01, S. 9) ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 121 ZPO nicht unentgeltlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Bestimmung von Art. 119 Abs. 6 ZPO auf das Beschwerdeverfahren nämlich nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 6). 5. Ebenso abzuweisen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren, da die Beschwerde aus den vorstehend dargelegten Gründen von vornherein aussichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO).