Seite 10 — 12 des Gesuch nach dem Gesagten abweisen müssen, wie er dies in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2011 an Rechtsanwalt Schütt auch in Aussicht gestellt hat. Stattdessen hat die Vorinstanz in den Erwägungen wohl die anfängliche Aussichtslosigkeit festgestellt, sodann aber trotzdem eine Entschädigung für einen Aufwand von 3 Stunden zugesprochen, was grundsätzlich aufgrund vorstehender Erwägungen nicht notwendig gewesen wäre. Da dieser Punkt indessen nicht angefochten wurde, hat es damit sein Bewenden. Die Beschwerde ist somit bereits aus den dargelegten Gründen abzuweisen.