Gemäss Handelsregisterauszug vom 1. März 2011 musste über diese Firma bereits im Jahre 2008 der Konkurs eröffnet werden, welcher allerdings im September 2008 widerrufen wurde. Nicht zuletzt auch die enge Verbindung der B. GmbH zum wohl überschuldeten C. hätte den Rechtsvertreter prioritär zu einer kurzen Überprüfung der finanziellen Situation der Firma veranlassen müssen, was offenbar nicht geschah. Unter diesen Umständen kann aber davon ausgegangen werden, dass A. das beschriebene Prozess- und Inkassorisiko nicht eingegangen wäre, wenn er die entsprechenden Kosten selbst hätte übernehmen müssen.