Schon das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. März 2011 bietet nun hinreichende Anhaltspunkte, dass die Eintreibung eines gerichtlich zugesprochenen Betrags stark in Frage gestellt war. Die Akten lassen sogar den Schluss zu, dass das Prozessrisiko für das Gerichtsverfahren selbst sehr hoch war. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass C. in den Räumlichkeiten von A. eine Schreinerei betrieben und anfänglich (im Jahr 2006/07) monatlich gewisse Mietbeträge überwiesen hat. Ein schriftlicher Mietvertrag besteht indessen nicht. Völlig ungeklärt ist, ob, wann und unter welchen Bedingungen die B. GmbH diesen behaupteten Mietvertrag übernommen hat.