Seite 9 — 12 allenfalls gerichtlich zugesprochener Betrag aufgrund fehlender Mittel bei der Gegenpartei nie wird eingetrieben werden können, so ist auch auf das Klageverfahren selbst zu verzichten. Bei der Prüfung der Prozessaussichten ist nämlich nach Lehre und Rechtsprechung massgebend, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (Rüegg, a.a.O., N 18 zu Art.