d. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart ist in seinen Erwägungen zum Schluss gekommen, dass von Anfang an keine realistischen Aussichten zur Durchsetzung des Rechtsanspruchs bestanden hätten. Zu diesem Schluss gelangte in seinem Schreiben an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 21. Oktober 2011 grundsätzlich auch der Rechtsvertreter von A. selbst, wobei er die Aussichtslosigkeit dahin differenzierte, dass lediglich die „Eintreibbarkeit“ eines gerichtlich erstrittenen Betrags aussichtslos sei. Zur Prüfung der Aussichten der Durchsetzung eines Rechtsanspruchs gehört nun aber ohne weiteres auch die Prüfung der Inkassomöglichkeiten.