Bis zu diesem Zeitpunkt wurde bereits ein Zeitaufwand für Besprechungen mit dem Mandanten, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen etc. von über 7 Stunden notiert, wobei der darin enthaltene Aufwand für das 3-seitige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht wesentlich ins Gewicht fallen konnte. Eine zeitliche Dringlichkeit für die vor Einreichung des Gesuchs vorgenommenen Tätigkeiten ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.