c. Legt man diese Grundsätze dem vorliegenden Fall zugrunde, so ergibt sich aufgrund der Honorarnote zunächst, dass Rechtsanwalt Schütt das Mandat bereits am 22. Februar 2011 übernommen, indessen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung erst am 9. März 2011 eingereicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde bereits ein Zeitaufwand für Besprechungen mit dem Mandanten, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen etc. von über 7 Stunden notiert, wobei der darin enthaltene Aufwand für das 3-seitige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht wesentlich ins Gewicht fallen konnte.