Seite 8 — 12 2010, N 7 zu Art. 119 ZPO; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011, E. 3.b). Von der Praxis akzeptiert – und nicht als eigentliche Rückwirkung betrachtet – wird indessen der Aufwand, welcher für die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendig war sowie der Aufwand für eine gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift einschliesslich einer kurzen Instruktionsverhandlung verbunden mit den notwendigen kurzen Abklärungen, soweit dies in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Gesuchseinreichung liegt (vgl. Jent-Sørensen, a.a.O., N 11 zu Art.