Es kann aber nicht sein, dass der Staat für jeden Gang eines finanziell minderbemittelten Rechtssuchenden zum Anwalt von der ersten Stunde an sämtliche Kosten zu übernehmen hat, selbst wenn ein allfälliger Prozess aussichtslos ist. Der Anwalt hat somit auch im eigenen Interesse den Aufwand für die Abklärung der Prozessaussichten auf das Notwendigste zu beschränken. Hinsichtlich der Prozessvorbereitung gilt allgemein, dass der diesbezügliche Aufwand dem vorprozessualen Stadium angepasst sein muss. Es sind somit nicht Abklärungen in allen Details vorzunehmen. Ob sich der unentgeltliche Rechtsvertreter auf das Notwendige beschränkt hat, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Gewährung der