Bei Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters müssen aber immerhin reelle Aussichten bestehen, den Rechtsanspruch gerichtlich durchsetzen zu können. Dies setzt einerseits voraus, dass der Rechtsvertreter – wie in jedem Fall der unentgeltlichen Rechtspflege – bereits vor Einreichung des Gesuchs gewisse Abklärungen betreffend die Prozessaussichten vorgenommen hat und zu einem vertretbaren positiven Resultat gekommen ist. Kommt er aber nach kurzer Prüfung der Fakten zum Schluss, dass der Prozess aussichtslos wäre, so kann er sich diesen Zeitaufwand nicht vom Staat bezahlen lassen.