Seite 7 — 12 anderen Worten, dass der innere Wille der ersuchenden Partei, ihren Anspruch auf prozessualem Weg durchzusetzen, grundsätzlich bereits bestehen muss. Dies schliesst allerdings einen späteren Entscheid, aufgrund der in der Prozessvorbereitung gewonnenen Erkenntnisse auf die Klageeinleitung zu verzichten, nicht aus. Bei Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters müssen aber immerhin reelle Aussichten bestehen, den Rechtsanspruch gerichtlich durchsetzen zu können.