Ausgenommen vom Anspruch seien ausserprozessuale Bemühungen eines Rechtsvertreters wie etwa Vergleichsverhandlungen. Diesen Meinungsäusserungen in der Lehre ist gemein, dass alle davon ausgehen, die vorprozessualen Bemühungen eines unentgeltlichen Rechtsvertreters müssten in engem Zusammenhang mit dem angestrebten Prozess stehen. Dies bedeutet mit