O., N 12 zu Art. 118 ZPO) hält dafür, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für vorprozessuale Tätigkeiten setze voraus, dass der Prozess später tatsächlich anhängig gemacht und der Verbeiständete als Partei darin einbezogen werde. Unter Hinweis auf das AmtlBull StR 2007, S. 513, hält er weiter fest, die Prozessvorbereitung beinhalte die Bestimmung der Prozessaussichten, die Klärung der Fakten und Beweise, das Sammeln und Bewerten der Dokumentation und die Formulierung der Rechtsbegehren. Ausgenommen vom Anspruch seien ausserprozessuale Bemühungen eines Rechtsvertreters wie etwa Vergleichsverhandlungen.