Lukas Huber (in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 118 ZPO) hält einen derartigen Anspruch für eine Ausnahme und sei nur insoweit zu gewähren, als dies für die Vorbereitung des Prozesses notwendig ist (z.B. zur Erarbeitung einer Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren, zur Prüfung der Prozessaussichten oder zur Abklärung der Zuständigkeit). Prozessfremde, also nicht notwendige Bemühungen seien von der unentgeltlichen Rechtspflege selbstverständlich nicht erfasst. Frank Emmel (a.a.O., N 12 zu Art.