Soweit sich die Kommentare zur neuen ZPO überhaupt zu diesem Thema äussern, teilen sie die Auffassung einer engen Auslegung der im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege. Lukas Huber (in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 118 ZPO) hält einen derartigen Anspruch für eine Ausnahme und sei nur insoweit zu gewähren, als dies für die Vorbereitung des Prozesses notwendig ist (z.B. zur Erarbeitung einer Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren, zur Prüfung der Prozessaussichten oder zur Abklärung der Zuständigkeit).