ZPO deutet mit der Formulierung „zur Vorbereitung des Prozesses“ an, dass sich der Gesetzgeber mit der Ausweitung nicht allzu weit vom verfassungsmässigen Grundsatz entfernen wollte. Gedacht wurde an die (notwendige) Vorbereitung des Prozesses wie etwa die Erarbeitung einer Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Botschaft ZPO, S. 7302). Soweit sich die Kommentare zur neuen ZPO überhaupt zu diesem Thema äussern, teilen sie die Auffassung einer engen Auslegung der im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege.