Mit dieser Ausweitung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege auf vorprozessuale Handlungen eines unentgeltlichen Rechtsvertreters durch den Gesetzgeber stellen sich heikle Abgrenzungsfragen. Insbesondere ist zu klären, wie eng der Bezug zu einem späteren gerichtlichen Verfahren sein muss, um die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege zu eröffnen. Der Wortlaut des Gesetzes in Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO deutet mit der Formulierung „zur Vorbereitung des Prozesses“ an, dass sich der Gesetzgeber mit der Ausweitung nicht allzu weit vom verfassungsmässigen Grundsatz entfernen wollte.