Seite 6 — 12 321 E. 2.a S. 324 f.). Die neue Schweizerische Zivilprozessordnung geht indessen über diesen Grundsatz hinaus und sieht in Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bereits zur Vorbereitung des Prozesses vor bzw. eröffnet in Art. 119 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit zu stellen. Mit dieser Ausweitung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege auf vorprozessuale Handlungen eines unentgeltlichen Rechtsvertreters durch den Gesetzgeber stellen sich heikle Abgrenzungsfragen.