Im Grunde genommen hat der Rechtsvertreter von A. sein Gesuch – entgegen seiner eigenen Formulierung – denn auch nicht zurückgezogen, sondern dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vielmehr mitgeteilt, dass auf eine Klageinstanzierung verzichtet werde und deshalb das Mandat – wenigstens soweit es bezüglich des URP-Verfahrens relevant war – per 22. Oktober 2011 beendet werde. Das nach Zivilprozessordnung richtige Vorgehen ist somit im Folgenden aufzuzeigen: