Dieser Entscheid ist in sich widersprüchlich; insbesondere deshalb, weil darin ohne eigentliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trotzdem ein gewisser Zeitaufwand für den Rechtsvertreter des Gesuchstellers entschädigt bzw. weil das Gesuch gemäss den Erwägungen eigentlich teilweise gutgeheissen wurde, dies aber im Dispositiv nicht festgestellt wurde.