Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 26. Oktober 2011 schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart einerseits das Gesuch als durch Rückzug erledigt ab, andererseits sprach er dem Gesuchsteller zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar für einen Zeitaufwand von 3 Stunden zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 667.45 zu. Aus den Erwägungen wird ersichtlich, dass der Einzelrichter das Gesuch grundsätzlich von Anfang an als aussichtslos betrachtete. Gleichwohl wurde für die erforderliche Zeit, um zu dieser Erkenntnis zu gelangen, ein Aufwand von 3 Arbeitsstunden entschädigt. Dieser Entscheid ist in sich widersprüchlich;