Unter Einreichung seiner Honorarnote über insgesamt Fr. 2'632.65 erklärte Rechtsanwalt Schütt namens von A. mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 den Rückzug des Gesuchs „mit Wirkung ab morgen“ (act. 2), d.h. ab 22. Oktober 2011. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 26. Oktober 2011 schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart einerseits das Gesuch als durch Rückzug erledigt ab, andererseits sprach er dem Gesuchsteller zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar für einen Zeitaufwand von 3 Stunden zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 667.45 zu.