BR 320.110) wurde über das Gesuch vorerst nicht entschieden. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, bestanden zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart und Rechtsanwalt Schütt aber verschiedene Kontakte, in denen Letzterer von der Aussichtslosigkeit eines Klageverfahrens überzeugt werden sollte. Unter Einreichung seiner Honorarnote über insgesamt Fr. 2'632.65 erklärte Rechtsanwalt Schütt namens von A. mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 den Rückzug des Gesuchs „mit Wirkung ab morgen“ (act. 2), d.h. ab 22. Oktober 2011.