Seite 5 — 12 3. A. liess am 9. März 2011 beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Schütt als unentgeltlichem Rechtsvertreter stellen. Nach Einholung einer Stellungnahme bei der kantonalen Steuerverwaltung im Sinne von Art. 12 EGzZPO und Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (RVzEGzZPO; BR 320.110) wurde über das Gesuch vorerst nicht entschieden.