Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, ist deshalb lediglich der Gesuchsteller bzw. der bisher Begünstigte zur Beschwerde legitimiert. Der Rechtsvertreter selbst ist hingegen dann in eigenem Namen zur Beschwerde berechtigt, wenn seine Einsetzung als Rechtsbeistand aus persönlichen oder fachlichen Gründen verweigert wird (Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 121 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.417/2006 vom 7. Februar 2007, E. 1.2; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011, E. 4.b).