2. Zu Recht hat A. vorliegendenfalls in eigenem Namen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nämlich streng personenbezogen und wird dem bedürftigen Gesuchsteller gewährt, wenn sich seine Anträge nicht von vornherein als aussichtslos erweisen. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, ist deshalb lediglich der Gesuchsteller bzw. der bisher Begünstigte zur Beschwerde legitimiert.