321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 26. Oktober 2011 und wurde A. am 31. Oktober 2011 mitgeteilt. Die vorliegende Beschwerde vom 11. November 2011 erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. b. Da der massgebliche Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet, entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden über die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO).