Dieser habe zum jeweiligen Zeitpunkt alle Aufwendungen in guten Treuen geleistet. Wäre die Aussichtslosigkeit von Anfang an klar gewesen, hätte der Bezirksgerichtspräsident Landquart fairerweise sofort einen negativen Entscheid fällen müssen. Das Zuwarten mit der Entscheidfällung über Monate widerspreche denn auch der ratio legis, wonach rechtssuchende, mittellose Parteien wissen sollten, ob ihre Anwaltskosten vom Staat übernommen würden, bevor diese Kosten bereits entstanden seien. Insgesamt werde der Aufwand gemäss Honorarnote als gerechtfertigt erachtet, namentlich auch mit Blick auf den Streitwert von Fr. 44'550.-- nebst Zinsen.