Im Wesentlichen wird geltend gemacht, das Gesuch sei nur mit Wirkung ab 22. Oktober 2011 zurückgezogen worden, weshalb der Bezirksgerichtspräsident Landquart das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Dauer ab 22. Oktober 2011 als durch Rückzug erledigt hätte abschreiben müssen. Für die Zeit davor hätte er das Gesuch hingegen gutheissen, ablehnen oder teilweise ablehnen müssen. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufwand wird vorgebracht, die Entwicklung zur Aussichtslosigkeit sei zu Beginn der Tätigkeit des Rechtsvertreters leider nicht voraussehbar gewesen. Dieser habe zum jeweiligen Zeitpunkt alle Aufwendungen in guten Treuen geleistet.