1. Es sei dem Beschwerdeführer für die Dauer vom 22.02.2011 bis und mit 21.10.2011 in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen für vorprozessuale Aufwendungen für eine Forderungsklage gegen die B. GmbH, Z., und/oder gegen die Erbengemeinschaft des C. bestehend aus D., Z., und E., Z.. 2. Die Sache sei zur Festsetzung des Honorars von Thomas Schütt für die Dauer vom 01.03.2011 bis und mit 21.10.2011 an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden.