D. Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Eingabe vom 11. November 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Es sei dem Beschwerdeführer für die Dauer vom 22.02.2011 bis und mit 21.10.2011 in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen für vorprozessuale Aufwendungen für eine Forderungsklage gegen die B. GmbH, Z., und/oder gegen die Erbengemeinschaft des C. bestehend aus D., Z., und E., Z.. 2.