Im Resultat resultiere mit jeder nur wünschbaren Deutlichkeit, dass das Gesuch vom 9. März 2011 wegen Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden müssen, wenn es nicht zurückgezogen worden wäre. Damit verbleibe noch die Frage, welcher anwaltliche Aufwand notwendig gewesen sei, um zu diesem Ergebnis zu gelangen. Das Verfassen des Gesuchs mit einem Zeitaufwand von 55 Minuten könne alsdann gebilligt werden. Die Erkenntnis betreffend die Aussichtslosigkeit einer Klage sei offensichtlich gewesen und habe für einen fachkundigen Rechtsanwalt nur einer kurzen Überprüfung bedurft. Dafür hätten zwei Stunden bei Weitem genügt, was als grosszügige Bemessung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage