In diesem Zeitpunkt sei auch bekannt gewesen, dass C. sel. verstorben sei und seine gesetzlichen Erben die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hätten. Mit einem einzigen Telefonanruf bei F. als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der B. GmbH hätte sich klären lassen, dass C. sel. ein finanzielles Chaos hinterlassen habe, womit die Hinterlegung der Bilanz zur Konkurseröffnung beim Bezirksgerichtspräsidenten unausweichlich geworden sei. Im Resultat resultiere mit jeder nur wünschbaren Deutlichkeit, dass das Gesuch vom 9. März 2011 wegen Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden müssen, wenn es nicht zurückgezogen worden wäre.